Wer eine Unfallversicherung hat und sich verletzt, ist häufig mit der Frage konfrontiert,
ob überhaupt ein Versicherungsfall gegeben ist. Ein versicherter Unfall liegt nämlich nur vor, wenn der Versicherte durch ein plötzliches von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Daher stehen aus alltäglichen Bewegungsabläufen herrührende Verletzungen nicht unter Versicherungsschutz, weshalb beispielsweis der Achillessehnenriss beim normalen Gehen oder Laufen nicht versichert ist (7 Ob 1019/92). Anders wäre es aber, wenn der Versicherte die Verletzung dadurch erleidet, dass er beispielsweise aufgrund des unebenen Bodens stürzt oder sich verknöchelt, weil es sich dabei nicht mehr um alltägliche Bewegungsabläufe handeln würde.
Häufig schließen die Versicherungsbedingungen auch Unfälle ein, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, dass die Verletzung eines Tennisspielers, dem beim Aufschlag die Bizepssehne gerissen war, vom Versicherungsschutz umfasst ist. Zwar ist die Ausschlagbewegung beim Tennis ein üblicher Ablauf, die Verletzung resultierte aber aus der erhöhten Kraftanstrengung an Gliedmaßen (7 Ob 115/17p).
Der Versicherte muss daher den Unfallhergang in seiner Schadensmeldung möglichst genau schildern, damit der Versicherer feststellen kann, ob es sich um einen versicherten Unfall oder nur um eine (schicksalhafte) Verletzung des Versicherten handelt. Auch wenn die Verletzungen gleich schmerzhaft sind, leistet der Versicherer eben nur, wenn es sich um einen Versicherungsfall handelt.