Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gemäß den Vertragsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Ausfälle an „rechtlichen begründeten Forderungen“.

Daher muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben, sein Vertragspartner hingegen seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt haben oder nicht erfüllen können. „Rechtlich begründet“ bedeutet nichts anderes als zu Recht bestehend, also berechtigt. Allein die Bestreitung einer Forderung durch den Vertragspartner des Versicherungsnehmers sagt noch nichts aus über deren rechtliche Begründetheit. Wenn daher der Vertragspartner eine Forderung bestreitet, besteht dennoch Versicherungsschutz für die tatsächlich berechtigte Forderung (7Ob44/18y).

Anders wäre es, wenn – wie in Deutschland üblich – die primäre Risikoumschreibung lautet Ausfälle an „titulierten/unbestrittenen Forderungen“. In diesem Fall käme es eben nicht darauf an, ob die Forderung tatsächlich besteht, sondern nur, ob sie tituliert oder vom Gegner unbestritten ist.

Wenn der Versicherer die Deckung bestreitet, muss der Versicherungsnhmer im Deckungsprozess beweisen, dass es sich um eine tatsächlich berechtigte Forderung handelt.