Der allgemeine Vertragsrechtsschutz umfasst Ansprüche aus Versicherungsverträgen bzw. schuldrechtlichen Verträgen
des Versicherungsnehmers. Aus der Forderung nach einem Vertrag des Versicherungsnehmers ergibt sich, dass als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist.
Der Versicherungsnehmer hat gegen seinen Makler aufgrund einer Fehlberatung ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil über den Ersatz einer hohen Schadenersatzforderung erwirkt. Da diese titulierte Forderung beim Makler uneinbringlich war, hat der Versicherungsnehmer Forderungsexekution auf den Anspruch des Maklers gegen dessen Haftpflichtversicherung geführt, welcher aber die Deckung des Anspruchs ablehnte. Daher wollte der Versicherungsnehmer von seiner Rechtsschutzversicherung Deckung aus dem Vertragsrechtsschutz mit dem Argument, der Haftpflichtversicherungsvertrag des Maklers sei ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Die Deckungsklage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos, weil als gedecktes Vertragsverhältnis nur ein solches gilt, in welchem der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartei ist. Pfändet aber der Geschädigte im Exekutionsverfahren den Anspruch des Haftpflicht-Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer und lässt er ihn sich überweisen, dann tritt er in die Rechtsstellung des Haftpflicht-Versicherungsnehmers ein. Soweit der Kläger aber den Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers als Drittschuldner in Anspruch nimmt, macht er keine eigene Forderung aus eigenem Vertrag geltend, sondern die exekutiv zu seinen Gunsten gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung des Versicherungsmaklers gegen dessen Haftpflichtversicherer. Dafür besteht aber nach dem klaren Wortlaut der Bedingungen kein Versicherungsschutz, weil es nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Vertrag des Versicherungsnehmers geht, sondern aus dem Vertrag eines Dritten (7Ob211/17f).