Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben,

die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung bzw. der Einsichtgewährung zustimmt (§ 11c Abs 2 VersVG). Die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer Kenntnis vom Gutachtensinhalt zu verschaffen, umfasst auch die Pflicht, die Gutachtenskopien an den Versicherungsnehmer zu übersenden.

Grundsätzlich hat ein Versicherungsnehmer kein Recht auf (außerprozessuale) Einsicht in ein Gutachten, welches der Versicherer (zumeist wohl im Zuge der Prüfung seiner Deckungspflicht) eingeholt hat. Dies galt auch für solche Gutachten, an denen der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter dadurch mitgewirkt hat, dass er sich für Zwecke der Gutachtenserstellung ärztlich untersuchen hat lassen. Erst durch § 11a Abs 4 VersVG idF BGBl 1999/150 wurde ein Einsichtsrecht derartige Gutachten geschaffen; dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Versicherungsnehmer über die Entscheidungsgrundlage des Versicherers möglichst nicht im Unklaren gelassen werden sollte (vgl auch § 12 Abs 2 und 158n Abs 1 VersVG). Diese Offenlegung der Entscheidungsbasis des Versicherers soll nicht zuletzt eine streitabschneidende Wirkung entfalten, weil der Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen die Erfolgsaussichten einer allfälligen Prozessführung besser beurteilen kann (vgl 7Ob 186/d).