Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer nach einem Einbruchdiebstahl

alle vorhandenen Besitzunterlagen zu den gestohlenen Sachen vorgelegen. Kann er die ihm abverlangten Kaufunterlagen nicht vorlegen, so hat er gegebenenfalls den Verkäufer einzuschalten, damit dieser den Kauf bestätigt oder Ersatzrechnungen ausstellt. Damit ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommen.

Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. Nur dann kann der Versicherungsnehmer entsprechend reagieren und die Auskünfte und Unterlagen nachbringen.

Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar, mit der sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Durch Eintritt des Versicherungsfalles entsteht zunächst nur ein Anspruch auf Zeitwertersatz. Der Restanspruch auf den Neuwert (Neuwertspanne) hängt von der tatsächlichen Wiederherstellung/Wiederbeschaffung oder deren (fristgerechter) Sicherung ab. Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit für die Wiederherstellung/Wiederbeschaffung nicht verlangt werden, sondern muss es ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Es ist nach Treu und Glauben zu entscheiden, wann die Verwendung sichergestellt ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7Ob59/17b).

ätigt oder Ersatzrechnungen ausstellt. Damit ist der Versicherungsnehmer grundsätzlich seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommen.

Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. Nur dann kann der Versicherungsnehmer entsprechend reagieren und die Auskünfte und Unterlagen nachbringen.

Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt eine Risikobegrenzung dar, mit der sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Durch Eintritt des Versicherungsfalles entsteht zunächst nur ein Anspruch auf Zeitwertersatz. Der Restanspruch auf den Neuwert (Neuwertspanne) hängt von der tatsächlichen Wiederherstellung/Wiederbeschaffung oder deren (fristgerechter) Sicherung ab. Grundsätzlich kann eine 100%ige Sicherheit für die Wiederherstellung/Wiederbeschaffung nicht verlangt werden, sondern muss es ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung bestehen. Es ist nach Treu und Glauben zu entscheiden, wann die Verwendung sichergestellt ist; dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (7Ob59/17b).