Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherten hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird,

muss er den Kunden auch darauf hinweisen bzw. aufklären. Unterlässt er dies, kann die Berufung des Versicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die vom ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt des Dauerschadens nahelegen, jedoch die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität  noch fehlt. Gleiches kommt in Betracht, wenn der Versicherer nach der Geltendmachung von Invalidität von sich aus noch innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung ein ärztliches Gutachten einholt, ohne den Versicherten darauf hinzuweisen, dass er unbeschadet dessen selbst für eine fristgerechte ärztliche Feststellung der Invalidität zu sorgen hat. Der Versicherer kann sich in solchen Fällen nur ausnahmsweise auf eine Fristversäumnis berufen (7Ob129/17x).