Der Geschädigte ist in Bezug auf seinen Verdienstentgang grundsätzlich so zu stellen,
wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden wird daher durch eine Differenzrechnung ermittelt, bei der das hypothetische Nettoeinkommen ohne das schädigende Ereignis mit dem tatsächlich nach dem schädigenden Ereignis erzielten Nettoeinkommen verglichen wird. Grundsätzlich ist vom Nettoschaden auszugehen, weil dem Geschädigten auch ohne Unfall nur die Nettoeinkünfte verblieben wären, also um die Steuern und sonstigen Abgaben vermindernden Bruttoeinkünfte. Damit dem Geschädigten der Differenzbetrag ungeschmälert verbleibt, müssen ihm aber umgekehrt jene Steuern und Abgaben ersetzt werden, die durch die Schadenersatzleistung selbst entstehen.
Der Verdienstentgang kann nach Erreichen des Regelpensionsalters auch in der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten und jener Alterspension liegen, die der Geschädigte ohne die Auswirkung des schädigenden Ereignisses – also bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit – erzielt hätte. Der Schädiger hat grundsätzlich auch diese von ihm verursachte Differenz zu ersetzen.
Der Geschädigte hat für seinen Pensionsschaden die Möglichkeit, zwei Formen des Ersatzes zu wählen; entweder die laufende Zahlung eines Betrages, der es ihm ermöglicht, durch eine freiwillige Versicherung eine Pensionslücke zu vermeiden, oder den Ersatz der konkreten Pensionslücke nach deren Eintritt.
Steht einer fortgesetzten Selbst- oder Weiterversicherung im System des ASVG der Bezug einer Invaliditätspension entgegen, ändert dies nichts am Anspruch des Geschädigten auf Ersatz jener Beträge, die zu einer Abwendung einer Pensionslücke erforderlich sind. Wenn die staatliche Pensionsversicherung nicht möglich ist, kann zur Herstellung der Ersatzlage jener Betrag verlangt werden, der für eine gleichwertige private Pensionsvorsorge erforderlich ist.
Wenn aber der Geschädigte einmal eine Wahl getroffen hat, kann er davon nicht mehr einseitig abgehen (2 Ob 184/17y).