Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Die Klägerin, ein Reinigungsunternehmen, zerkratzte im Zuge der Erbringung ihrer Arbeitsleistung die Glasscheiben des Wintergartens ihres Kunden.

Ohne mit dem Versicherer Rücksprache zu halten, erkannte die Klägerin an, dass der Schaden von ihr verursacht worden sei und sie dafür aufzukommen habe. Erst danach meldete sie den Schaden ihrer Betriebshaftpflichtversicherung, welche die Leistung verweigerte. Die Klägerin begehrte von ihrer Versicherung Zahlung in Höhe des anerkannten Schadensbetrages. Der beklagte Versicherer bestritt, dass die Leistung schon fällig sei, weil die Versicherungsnehmerin selbst noch gar nicht in Anspruch genommen worden war. Sie berief sich auch auf das Anerkenntnisverbot des Versicherungsnehmers gem. Artikel 8 AHVB.

Der OGH bestätigte die Klagsabweisung durch die beiden Vorinstanzen aus folgenden Gründen (OGH 7 Ob 110/15z):

Anerkenntnisverbot

Grundsätzlich dient ein Anerkenntnis dazu, Zweifel über den Bestand eines Rechtes oder eines Anspruchs zu beseitigen. Während allerdings das konstitutive Anerkenntnis einen neuen, selbstständigen Verpflichtungsgrund schafft, ist das deklarative Anerkenntnis nur eine Wissenserklärung des Schuldners, dass das Recht „seines Wissens nach“ besteht. Der große Unterschied liegt in der Widerlegbarkeit. Sollte sich herausstellen, dass der Anspruch unbegründet war, wird das deklarative Anerkenntnis bedeutungslos. Beim konstitutiven Anerkenntnis besteht aber die Verpflichtung weiter. Die Zusage der Klägerin wurde als deklaratives Anerkenntnis gewertet. Ein solches fällt nicht unter das Anerkenntnisverbot gem. 154 Abs. 2 VersVG, welches den Zweck verfolgt, den Versicherer vor Absprachen zwischen Geschädigtem und Versicherungsnehmer zu schützen und seine Entscheidungsfreiheit in Bezug auf die Wahl des Versicherungsschutzes wahren soll.

Fälligkeit

Prinzipiell hat die Versicherungsnehmerin nur einen Befreiungsanspruch, dass sie der Versicherer von der Inanspruchnahme durch den Geschädigten befreit.  § 154 Abs. 1 VersVG regelt, wann dieser Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergeht; dieser würde binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt fällig, in welchem der geschädigte Dritte von der Versicherungsnehmerin befriedigt oder der Anspruch des Dritten entweder durch rechtskräftiges Urteil, Vergleich oder konstitutiven Anerkenntnis festgestellt worden ist. Da keine dieser Voraussetzungen vorlag, wurde die Leistungsklage der Versicherungsnehmerin mangels Fälligkeit abgewiesen.

Eine andere Frage ist, ob der Versicherer die Versicherungsnehmerin von den Kosten des Fensteraustauschs zu befreien hat. Davon ist aufgrund des Sachverhaltes auszugehen, weil ein typischer Mangelfolgeschaden behauptet wird.