Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Versicherer beauftragen regelmäßig freiberufliche Sachverständige oder sachkundige Mitarbeiter ihres Unternehmens,

um die Voraussetzungen für die Deckungsprüfung und den Schadensumfang festzustellen.

Der Sachverständige wird aber nur dann als Erfüllungsgehilfe des Versicherers iSd § 1313a ABGB tätig, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Interessenverfolgung des Versicherers besteht. Diese Voraussetzung illustrieren 2 Fälle:

Der Sachverständige teilte dem Versicherten mit, dass er mit dem beschädigten PKW noch in die Werkstätte fahren könne. Auf der Fahrt zur Werkstätte kam es zum Stillstand des Fahrzeuges, wodurch ein Unfall ausgelöst wurde. Die Klage des Versicherten gegen die Versicherung wurde abgewiesen, weil die Aussage des Sachverständigen über das Erfüllungsinteresse des Versicherers (Feststellung versicherter Schäden und deren Ersatz) hinausging (7 Ob 33/87).

So ist es auch einem Versicherten ergangen, welcher den Versicherer klagte, weil dessen Agent bei Abschluss der Gebäudeversicherung die Unterversicherung nicht erkannt hatte. Der OGH stellte dazu fest, dass der Agent vom Versicherer nicht als Schätzmeister eingesetzt wurde, weshalb dem Versicherer sein Wissen und der daraus entstehende Fehler nicht zuzurechnen sind (7 Ob 94/09p).

Sachverständige haften ihren Auftraggebern gegenüber nach den Bestimmungen des § 1299 ABGB. Dritten haften Sachverständige gegenüber nur in Ausnahmefällen. Wenn bspw ein Gutachter im Strafverfahren die Verletzungsfolgen des Geschädigten unrichtig festgestellt hat, weshalb die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger im Zivilverfahren großteils abgewiesen wurden, haftet der Sachverständige gegenüber dem Dritten. Er hätte erkennen hätte können, dass mit seinem Gutachten auch die Interessen des Dritten mitverfolgt werden. Daher musste er damit rechnen, dass sein Gutachten dem Dritten zugänglich ist und als Grundlage für seine Disposition (Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen) dient (10 Ob 4/18p).

Achtung: Grundsätzlich darf der Versicherungsnehmer den vom Versicherer beauftragten Sachverständigen nur ablehnen, wenn er für die Ablehnung schwerwiegende und objektiv nachvollziehbare Gründe nennen kann. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Versicherungsnehmer dem Sachverständigen nicht traut oder lieber einen anderen Sachverständigen hätte.