Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine „Eigenheim-/Haushaltsversicherung Sicher Wohnen Plus“ abgeschlossen.

Als Ausbauarbeiten an der versicherten Immobilie durchgeführt wurden, hatte das Gebäude weder  ein Dach noch einen Dachstuhl, sondern war lediglich mit Planen abgedeckt. Da innerhalb dieses Zeitraums nachts ein Sturm aufzog, der von massiven Regenfällen begleitet wurde, trat ein Wasserschaden an der oberen Geschoßdecke und in weiterer Folge auch am Hausrat im Ober- und Erdgeschoss ein. Der Kläger begehrte von der Versicherung den Ersatz für die Schäden am Gebäude und an den beschädigten Einrichtungsgegenständen. Diese Schäden seien durch den Sturm verursacht. Das Objekt sei bautechnisch ordnungsgemäß mit Planen abgedeckt gewesen. Diese Abdeckung sei vom bautechnischen Standpunkt und auch vom Risiko einer Beeinträchtigung durch Sturm einem vorhandenen Dach vergleichbar. Trotz der fachgerechten Absicherung des Hauses sei es aufgrund der Heftigkeit des Sturms zur teilweisen Abdeckung, verbunden mit Wassereintritt gekommen. Alle drei Instanzen wiesen seine Klage aus folgenden Gründen ab (7 Ob 190/17t):

1.) In der Haushaltsversicherung sind Sachschäden am Wohnungsinhalt versichert, die durch unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr oder durch die nachweisbar unvermeidliche Folge daraus entstehen. Hier gegenständlich gehörten auch Sturm sowie Niederschlagswasser zu den versicherten Gefahren.

Versichert sind Sturmschäden, die durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten. Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Masten oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden oder als unvermeidliche Folgen eines Schadenereignisses eintreten. Unmittelbare Einwirkung ist es zum Beispiel, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefergelegene Fläche heruntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst beschädigt werden (RIS-Justiz RS0109771).

In den Allgemeinen Bedingungen (ABHP 2011) finden sich allerdings die folgenden Einschränkungen für Niederschlag:

Es sind Sachschäden durch Niederschlag nicht versichert, welche durch Öffnungen im Dach infolge von Umbauten, Anbauten, Neubauten oder Reparaturarbeite, etc. entstehen.

Der OGH führte aus, dass die Feuchtigkeitsschäden an den Einrichtungsgegenständen nicht durch den Sturm, sondern durch das Eindringen des Niederschlagswassers entstanden seien; dies sei die zeitlich letzte Ursache gewesen. Der Sturm habe den Schaden lediglich ermöglicht, eine unvermeidbare Folge des Schadens sei er nicht gewesen. Jeder Versicherungsnehmer müsse diesen Risikoausschluss so verstehen, dass der Versicherer eben das erhöhte Risiko derartiger Umbauarbeiten ausnehmen möchte. Dass es sich bei Abdeckplanen nicht um ein „Dach“ im Sinne der Bestimmung handle, ergebe sich aus dem allgemeinen Verständnis. 

2.) Der Kläger erhielt auch keinen Ersatz aus der Gebäudeversicherung, weil in dieser nämlich allgemein der Versicherungsschutz für Schäden ausgeschlossen war, die unter anderem dadurch entstanden sind, dass im Zuge von Neu‑, Zu‑ oder Umbauten versicherter Bauwerke, Baubestandteile nicht oder nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden. Da im Zuge der Ausbauarbeiten das Dach des Gebäudes entfernt worden war,  bejahte der OGH auch diesen Ausschlussgrund.