Versichert sind Schäden, die
(i) durch die unmittelbare Einwirkung einer nachstehend genannten versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten;
(ii) als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten;
(iii) oder durch Abhandenkommen bei einem Schadensereignis eintreten.
Gefahren: Sturm, Hagel, Schneedruck, Katastrophenschutz: Niederschlags- und Schmelzwasser, Hochwasser, Überschwemmung, witterungsbedingten Kanalrückstau.
Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn Gebäudeteile, Bäume, Masten oder ähnliche Gegenstände gegen versicherte Sachen geworfen werden oder wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefergelegene Fläche hinuntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonst wie beschädigt werden (RIS-Justiz RS0109771; 7 Ob 190/17t).
Als Niederschlags- und Schmelzwasser gilt Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen im Inneren des Gebäudes (innerhalb der tragenden Umschließungswände). Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geschlossen ist.
Allgemeine Umschreibung des versicherten Sturmrisikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung
Auf der zweiten Ebene kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfanges ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Zweck dafür ist, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll.