Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Nach den Haushaltsversicherungsbedingungen

gilt bei Wohnungswechsel innerhalb von Österreich die Versicherung während des Umzuges, dann in den neuen Wohnräumen, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer schriftlich zu melden.

Wenn der Versicherungsnehmer den Wohnungswechsel nicht gemeldet hat und die neue Wohnung größer als die alte ist, gilt:

In den Haushaltsversicherungsbedingungen ist für den Fall des Unterlassens der Anzeige des Wohnungswechsels keine Sanktion vorgesehen. Daher bleibt eine Anzeigepflichtverletzung ohne Folgen.

Unterversicherung kann nur dann eingewendet werden, wenn der Wert des Inhalts der neuen Wohnung höher ist als der Wert des Inhalts der alten Wohnung. Die Vereinbarung einer Unterversicherung unter Berufung auf die Quadratmeterzahl ist gröblich benachteiligend und daher unwirksam. Eine solche Vorgehensweise führt nämlich zu einer wesentlichen Einschränkung gegenüber dem im § 56 VersVG festgelegten Standard, wonach eine Kürzung der Entschädigung im Verhältnis des Versicherungswerts zur Versicherungssumme festgelegt wird (7 Ob 1/17h).

Wenn der Versicherungsnehmer den Wohnungsinhalt von der alten in die neue Wohnung übersiedelt und keine teuren Neuanschaffungen tätigt, ist eine durch den Wohnungswechsel eingetretene Unterversicherung wohl auszuschließen.