Der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens
ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Vertretbar und im Rahmen der Rechtsprechung hält sich die Beurteilung, dass das Betätigen einer „3-Mann-Wasserbomben-Schleuder“ in einer Wasserbombenschlacht nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört und daher die Privathaftpflichtversicherung für Schäden des Verletzten nicht deckungspflichtig ist (7 Ob 13/18i).