Wegen der gleichgelagerten Interessenslage wie in der Lebens- und Krankenversicherung
ist § 163 VersVG analog auf die Berufsunfähigkeits- (zusatz-)versicherung anzuwenden. Daher kann auch bei einer Berufsunfähigkeits-(zusatz-)versicherung der Versicherer wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind und die Anzeigepflicht nicht arglistig verletzt worden ist (7 Ob 21/18s).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt Arglist bedingten Vorsatz voraus, der sich darauf richten muss, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung der Frage auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur durch erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt (RIS Justiz RS008027).