IN DER PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
Der Versicherungsnehmer, der über keine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und nur wenige Kenntnisse des Schweißens verfügte, versuchte seinen PKW in der Lagerhalle seines Onkels selbst zu reparieren, wozu er Schweißarbeiten am Unterboden des PKW durchführen musste. Durch diese Schweißarbeiten entstand ein Brand im Inneren des Fahrzeuges, der auf die Halle übergriff, welche abbrannte. Der Feuerversicherer der Halle zahlte den Gebäudeschaden und regressierte beim Versicherungsnehmer wegen grob schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VersVG). Der Versicherungsnehmer, welcher durch seine Haushaltsversicherung auch einen privaten Haftpflichtversicherungsschutz hatte, meldete die gegen ihn geltend gemachten Haftpflichtansprüche dem Versicherer, welcher jedoch die Deckung ablehnte; dies mit der Begründung, dass es sich bei den umfangreichen Schweißarbeiten um keine Gefahr des täglichen Lebens gehandelt habe.
Ein Versicherungsfall in der privaten Haftpflichtversicherung ist ein Schadenereignis, das aus dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die einem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen, sowie die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit.
Der OGH hat die Abweisung der Deckungsklage des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer aus folgenden Gründen bestätigt:
Grundsätzlich sind Schweißarbeiten gefährlich. Der Versicherungsnehmer hat bei den KFZ-Reparaturarbeiten umfangreiche Schweißarbeiten am Unterboden des KFZ vorgenommen, welche normalerweise in einer KFZ-Werkstätte von dazu ausgebildeten und befugten Fachleuten durchgeführt werden. Daher handelte es sich bei diesen Arbeiten, die in Art und Umfang einer betrieblichen Tätigkeit gleichgekommen sind, nicht um solche, die in der Regel in Eigenregie vorgenommen werden. Solche umfangreichen Schweißarbeiten sind keine Freizeitbeschäftigung mehr, weshalb sie nicht unter Gefahren des täglichen Lebens fallen (7 Ob 120/17f).
Der OGH hat Deckung in folgenden Fällen bejaht:
Beim Anschluss eines Waschmaschinenschlauchs mit anschließendem Leitungswasseraustritt aufgrund mangelhafter Montage (7 Ob 50/83)
Fußbodenverlegungsarbeiten eines als Fußbodenleger berufstätigen Versicherungsnehmers (7 Ob 7/94)
Bei allgemein üblichen Tätigkeiten, wie z.B. Tapezieren, Fliesen legen, aber auch dem Fällen von kleineren Bäumen.
In der Privathaftpflichtversicherung sind Gefahren einer beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Schaden, der bei der Arbeit passiert, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. So musste die Privathaftpflichtversicherung einen Schaden decken, welcher dadurch entstanden ist, dass der Versicherungsnehmer dem Geschädigten bei der Arbeit einen Fußtritt versetzen wollte. Der Geschädigte zog sich aufgrund einer Verkettung von ungewöhnlichen Umständen eine schwere Verletzung zu. Der OGH bejahte die Deckungspflicht des Privathaftpflichtversicherers, weil es für die Abgrenzung zwischen Privathaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer beim den Schaden auslösenden Verhalten im Rahmen seiner Beschäftigung im Betrieb für diesen tätig war. In diesem Fall handelte es sich aber um eine rein private Auseinandersetzung zwischen den Arbeitskollegen, welche mit der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers nicht in unmittelbarem Zusammenhang stand (7 Ob 9/82).
Generell kann gesagt werden, dass für den Schaden, der nur im mittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit steht, Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung stehen kann, auch wenn die Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Es geht also immer um den Zweck der Leistungseinschränkung. Wenn aber der Schaden nicht mit dem erhöhten Risiko der beruflichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt, liegt dieses Risiko außerhalb des Zwecks des Ausschlusses, weshalb Versicherungsschutz besteht.
Hingegen hat der OGH Deckung verneint:
Pfuscherarbeiten gegen Bezahlung sind niemals in der Privathaftpflichtversicherung gedeckt.
Grundsätzlich wird die Deckung bei allen Tätigkeiten zu verneinen sein, welche spezielle Fähigkeiten benötigen, wie z.B. Arbeiten an Elektro- und Wasserleitungseinrichtungen, Kaminarbeiten oder auch beim Fällen eines hohen Baumes. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche, die in Art und Umfang einer betrieblichen Tätigkeit gleichkommen und daher in der Regel nicht in Eigenregie vorgenommen werden. Daher wird hier keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht.