Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Die Versicherung umfasst auch die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr

einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, auch wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Auslegung dieser Klausel ergibt, dass dieser Versicherungsschutz nicht die Kosten der Feststellung und Abwehr jeglicher Ansprüche umfasst, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Nach der Bedingungslage besteht nämlich kein Grund für die gegenteilige Annahme, dass die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und –abwehr weiterreichen soll als das materiell gedeckte Risiko. Daher sind Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der noch vorhandenen Mängel und für die örtliche Bauaufsicht durch einen Architekten während der Durchführung der Verbesserungsarbeiten durch den Versicherungsnehmer nicht gedeckt, weil es sich dabei um einen Vermögenschaden handelt, der Teil des Erfüllungsvorganges war. Gleiches galt für den Aufwand für die örtliche Bauaufsicht durch den Architekten, welcher die Sanierungsarbeiten begleitete, weil es sich dabei ebenfalls einen Teil des Erfüllungsvorganges handelte. Nicht behauptet wurde, dass die Bauaufsicht der Überwachung von Maßnahmen diente, welche nicht mit der Mängelbehebung durch den Versicherungsnehmer verbunden waren (7 Ob 41/18 g).