Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern.
Er hat unter gewissen Umständen auch Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwandes durch den Versicherer. Mit dem Beginn eines Ereignisses, das in seiner Folge wahrscheinlich den Schaden herbeiführen wird, beginnt die Abwendungs- und Minderungspflicht des Versicherungsnehmers. Die Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermeiden. Wenn der Versicherungsnehmer die Rettungsobliegenheit verletzt, ist der Versicherer berechtigt, den Schaden so zu bemessen, als hätte der Versicherungsnehmer seiner Schadensminderungspflicht entsprochen. Der Versicherer wird also durch die Verletzung der Rettungsobliegenheit teilweise leistungsfrei. Der Oberste Gerichtshof hat in 7 Ob 120/15w erkannt, dass die Rettungspflicht des Versicherungsnehmers eine Obliegenheit mit gesetzlich geregelter Vergeltungssanktion sei. Habe der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, so sei der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer habe der Versicherer nur insoweit eine Leistung zu erbringen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre. Mit dem Beginn des Ereignisses, das in der Regel wahrscheinlich den Schaden herbeiführen werde, beginne die Abwendungs- und Minderungspflicht des Versicherungsnehmers. Die Rettungspflicht gelte zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert hätte werden können. Sie verlange inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen.