Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Wenn der Versicherte nach einem Unfallereignis Grund zur Annahme hat, dass jene Folgen auftreten könnten,

die ihn vertragsgemäß zur Erhebung von Versicherungsansprüchen berechtigen, trifft ihn die Anzeigeobliegenheit; diese besteht schon dann, wenn der Unfall „voraussichtlich“ eine Leistungspflicht herbeiführt. Dazu genügt die Kenntnis des Versicherten von der nicht nur entfernten Möglichkeit, dass eine Leistungspflicht des Versicherers entstehen könnte. Der Versicherte muss bei verständiger Bewertung zum Schluss kommen, dass er in Folge eines Unfallereignisses eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, die mehr als eine bloße Bagatellverletzung darstellt und eine mit dem Versicherer vereinbarte Leistung begründen könnte.

Bei der Beurteilung, ob die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, ist dem Versicherten die Kenntnis zu unterstellen, dass Versicherungsfälle unverzüglich zu melden sind (7 Ob 30/16m).

Auch wenn der Versicherte nach einem Unfall hofft, dass keine bleibenden Schäden zurückbleiben, sollte er schon im Falle des Verdachts eines Versicherungsfalles unverzüglich die Unfallmeldung beim Versicherer machen.