Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann abzugsfähig,

wenn ausschließlich die Berufsunfähigkeit in Folge eines typischen Berufsrisikos versichert wird. Als Berufsrisiko ist jenes Risiko zu verstehen, das mit der Ausübung des jeweiligen Berufes verbunden ist. Ist gleichzeitig die Berufsunfähigkeit auch in Folge jeglicher Erkrankung, Körperverletzung oder Kräfteverfalls versichert und stellt demnach die „allgemeine Vorsorge für die Zukunft“ im Vordergrund, ist die Versicherung nicht als beruflich veranlasst anzusehen (UFSF vom 10.10.2007, RV/0421-F/07). Daher können solche Versicherungsprämien nur im Rahmen der  Sonderausgaben geltend gemacht werden.