Eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten – die dann auch die Rechtswidrigkeit des Eingriffes in seine körperliche Unversehrtheit ausschließt – setzt nicht nur eine ausreichende Aufklärung voraus,
die den Einwilligenden in Stande setzen soll, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen (RIS-Justiz RS0026413). Diese Aufklärung hat auch so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist bleibt, um das „Für und Wider“ der Operation abzuwägen (RIS-Justiz RS0118651). Die Überlegungsfrist hat umso länger zu sein, je weniger dringlich die ärztliche Maßnahme ist bzw. je größer die damit verbundenen Gesundheitsrisiken sind.