Der Patient wurde am Herzen operiert.
Während des Eingriffs brach dem Chirurgen die Spitze einer Präparierschere ab und rutschte in die Lungenvene. Da die Scherenspitze nicht mehr aus dem Lungengewebe entfernt werden konnte, musste sie im Körper zurückgelassen werden. Dort hat sie bisher keine Schäden bzw. Störungen verursacht.
Der Patient begehrte für seelische Schmerzen ein Schmerzengeld. Obwohl beim Kläger keine gesundheitlichen Probleme oder körperliche Schmerzen eingetreten sind, wurde ihm ein Schmerzengeld für seelischen Schmerzen zuerkannt, weil er in Sorge und Ungewissheit ist, dass die in seinem Körper verbliebene Scherenspitze wandern oder gesundheitliche Probleme auslösen könnte (4 Ob 48/16m).
Das auf Produkthaftung gestützte Begehren gegen die Herstellerin der Präparierschere war berechtigt. Hingegen wurde die Klage gegen den Spitalserhalter mangels Verschuldens des operierenden Arztes abgewiesen.