Grundsätzlich bestätigen Ausnahmen nicht die Regel, sondern schwächen bzw. widerlegen sie.
Der Kreditschutzverband–KSV 1870 führt die sog. „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute“
Verstößt der Geschäftsführer einer GmbH gegen ein Strafgesetz,
Auch vor Inkrafttreten des WAG 2007 hatte ein Anlageberater den Anleger
Eine Überziehungsmöglichkeit nach § 18 VKrG setzt das Zustandekommen eines „ausdrücklichen“ Vertrages voraus,
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt nach stRsp grundsätzlich mit der Kenntnis des Primärschadens.